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Jäger:
Inhaber
eines gültigen Jagdscheins sind zum Erwerb von Jagdwaffen berechtigt. Alle
Waffen von Jägern werden weiterhin auf der grünen WBK eingetragen. Erworbene
(erlaubsnispflichtige) Waffen sind innerhalb von 14 Tagen zur Eintragung bei
der Behörde zu melden. Langwaffenmunition darf weiterhin auf den Jagdschein
erworben werden. Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine
Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die grüne Waffenbesitzkarte
erteilt wird. Jagdscheininhaber müssen kein Bedürfnis für den Erwerb und
Besitz von Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen nachweisen. Für Kurzwaffen ist
jedoch weiterhin ein Voreintrag erforderlich. Die Altersgrenze für den
Erwerb von Schusswaffen wurde von 16 auf 18 Jahre erhöht. Inhaber eines
Jugendjagdscheins dürfen keine eigenen Waffen (auf Dauer) erwerben. Sie
dürfen jedoch Jagdwaffen während der Ausübung der Jagd oder während des
Trainings im jagdlichen Schießen erwerben, besitzen oder ohne besondere
Erlaubnis führen.
Sportschützen:
Es gibt
weiterhin 2 Arten des Waffenerwerbs, d.h. über die grüne und die gelbe
Waffenbesitzkarte. Die gelbe Waffenbesitzkarte ist in ihrem Umfang erheblich
erweitert worden. Bisher berechtigte sie nur zum Erwerb von
Einzellader-Langwaffen in unbegrenztem Umfang. Seit dem 1. April 2003 kann
man eine gelbe WBK auch zum Erwerb und Besitz von folgenden Waffen
beantragen:
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Einzellader-Langwaffen
mit gezogenen und glatten Läufen
-
Repetier-Langwaffen mit
gezogenen Läufen (z.B. mehrschüssige Repetierbüchsen)
-
Einläufige
Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
-
Mehrschüssige Kurz- und
Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
-
Alle Waffen, die
zukünftig auf die gelbe WBK erworben werden, sind zahlenmäßig für
Sportschützen nicht beschränkt. Voraussetzung für die Erteilung einer
gelben WBK ist die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten
Schießsportverbandes.
Weiterhin
muss der Sportschütze nachweisen, dass er als Mitglied seit mindestens 12
Monaten (nicht mehr 6 Monate) den Schießsport regelmäßig betreibt. Dies hat
der anerkannte Schießsportverband oder ein ihm angegliederter Teilverband zu
bescheinigen, nicht mehr der Verein.
Des
Weiteren hat der Sportschütze ein gesetzlich anerkanntes Bedürfnis zum
Erwerb und Besitz von bis zu drei halbautomatischen Langwaffen und bis zu
zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition. Auch wird es weiterhin
für Sportschützen möglich sein, mehr Waffen zu erwerben, als in diesem
Kontingent festgelegt sind. Hierfür ist dann – wie bisher auch schon –
erforderlich, dass mit Hilfe einer Bescheinigung des Schießsportverbandes
glaubhaft gemacht wird, dass die weitere Waffe entweder
-
zur Ausübung einer
weiteren Disziplin nach Sportordnung des Verbandes benötigt wird, oder
-
zur Ausübung des
Wettkampfsports erforderlich ist.
Alle
Waffen, die Sportschützen erwerben und besitzen dürfen und die nicht über
die gelbe WBK ohne Einzelbedürfnisnachweis erworben werden, sind auf die
grüne Waffenbesitzkarte einzutragen.
Um einen
Voreintrag für eine bestimmte Waffe zu bekommen, muss bei Sportschützen
durch Verbandsbescheinigung glaubhaft gemacht werden, dass:
1.
man als Mitglied seit mindestens 12 Monaten (zuvor 6 Monate)
den Schießsport in einem Verein regelmäßig betreibt und
2.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach
Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Der
Voreintrag berechtigt zum Erwerb binnen eines Jahres. Erworbene Waffen sind
innerhalb von 14 Tagen zur Eintragung bei der zuständigen Behörde zu melden.
Ein Bedürfnis für den Erwerb der für die Sportwaffen bestimmten Munition
wird bei Mitgliedern anerkannter Schießsportverbände vom Gesetz als gegeben
angesehen. Die Erwerbsberechtigung wird durch Eintrag in die
Waffenbesitzkarte bei der jeweiligen Waffe erteilt, für andere, nicht in der
eigenen WBK eingetragene Waffen, kann eine Munitionserwerbsberechtigung
durch einen Munitionserwerbs schein erteilt werden. Dieser ist für den
Erwerb von Munition sechs Jahre gültig und für den Besitz unbegrenzt. Wie
schon bei Jägern werden auch bei Sportschützen Alterserfordernisse an den
Waffenerwerb (persönliche Eignung) gestellt.
Sportschützen dürfen Schusswaffen erst ab dem 21. Lebensjahr erwerben. Dies
gilt nicht für Schusswaffen bis 5,6 mm (200 Joule Mündungsenergie) und für
Einzellader-Flinten mit Kaliber 12 und kleiner (d.h. Altersgrenze 18 Jahre).
Sportschützen, die Großkaliberwaffen erwerben wollen und noch nicht das 25
Lebensjahr vollendet haben, müssen ein fachärztliches Gutachten vorlegen,
welches ihnen die persönliche Reife bescheinigt.
Waffensammler:
Die rote
(rosa) WBK für Waffensammler und Waffensachverständige wird es weiterhin
geben. Eine behördliche Einzelgenehmigung für den Erwerb der auf der
Vorderseite aufgeführten Waffen des Sammlergebiets ist nicht erforderlich.
Waffenaufbewahrung erlaubsnispflichtiger Waffen:
Grundsätzlich gilt: „Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese
Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen“. Dies
ist die allgemeine Regelung zur Aufbewahrung, die das Waffengesetz in § 36
Abs. 1 trifft. In der Durchführungsverordnung sind Mindestanforderungen für
die Aufbewahrung von Langwaffen, Kurzwaffen und Munition definiert. Die
Mindestanforderungen gelten bundeseinheitlich und somit für alle
Bundesländer gleich. Nachfolgend einige Besonderheiten:
1.
„Überkreuzverwahrung“ ist zulässig:
D.h. in einem A- oder B-Schrank darf Munition auch mit Waffen zusammen
verwahrt (d.h. nicht durch separates Innenfach getrennt) werden, wenn die
Kaliber der Munition nicht zu den Kalibern der Waffen passen.
2.
„gemeinschaftliche Aufbewahrung“
ist
zulässig: D.h. Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher Gemeinschaft
leben, dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen
aufbewahren. |